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Unbeschadet der besonderen Verfahrensregeln in Verordnungen für bestimmte Sektoren, sollte diese Verordnung für Beihilfen in allen Sektoren gelten. Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 93 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Kommission nach Artikel 108 AEUV insbesondere für Beschlüsse über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt zuständig; dies gilt für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen, die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen und die Nichtbefolgung ihrer Beschlüsse oder der Anmeldungspflicht.
Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Beurteilung dessen, ob die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, im…
Da nach Artikel 108 AEUV ausschließlich die Kommission dafür zuständig ist zu prüfen, ob eine angemeldete oder rechtswidrige staatliche Beihilfe mit dem…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen,…
In Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Binnenmarktes sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels einer Verordnung festzulegen, dass bestimmte…
Die Kommission ist nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV verpflichtet, fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen zu…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, beim Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.