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Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi an, der Reisebeschränkungen sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsieht, die — unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt — für die Untergrabung der Demokratie oder die Behinderung einer politischen Lösung in Burundi verantwortlich sind, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, in Burundi beteiligt sind. Diese Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 aufgeführt.
Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi angenommen.
Der Rat hat am 1. Oktober 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi angenommen.
Der Rat ist nach wie vor sehr besorgt angesichts der Lage in Burundi. In Anbetracht der gegenwärtigen Umstände und entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates…
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Burundi — unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur…
natürliche Personen, die in Burundi — unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt — die Demokratie untergraben oder die Suche nach…
Der Beschluss 2012/237/GASP sieht die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.