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In Anbetracht der vom iranischen Nuklearprogramm ausgehenden spezifischen Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses 2010/413/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vom Rat ausgeübt werden.
In Anbetracht der politischen Lage in Iran und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses…
In Anbetracht der von der Situation in Jemen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region…
In Anbetracht der von der Lage in Afghanistan ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der…
In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Guinea-Bissau…
Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in…
In Anbetracht der von der Lage in Libyen ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.