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Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 19. November 2014 zugeleiteten Stellungnahme den Schluss, dass zwischen der Aufnahme unverdaulicher Oligo- und Polysaccharide, darunter Galactooligosaccharide, Oligofructose, Polyfructose und Inulin, und einer positiven physiologischen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Die Behörde war insbesondere der Auffassung, dass die Lebensmittelbestandteile „unverdauliche Oligo- und Polysaccharide, darunter Galactooligosaccharide, Oligofructose, Polyfructose und Inulin“ nicht ausreichend charakterisiert wurden. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
Am 16. Juli 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin erklärte diese, dass der Antragsteller…
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 29. Oktober 2009 zuging, den Schluss,…
Am 5. Dezember 2011 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der…
Am 5. Mai 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass…
Am 16. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der…
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von Säuglingsfolgenahrung mit einer festen Kombination aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.