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Nach Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 stuft die zuständige Behörde die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen ein.
Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Die zuständige Behörde hat die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln…
Nach Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen, aus denen…
In Anhang II der genannten Verordnung ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien eingestuft werden.…
Die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen besondere Anforderungen an lebende Muscheln, lebende…
Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse B einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem…
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erzeugung und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.