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Das Kriterium des Codex Alimentarius in Bezug auf E. coli bei in Verkehr gebrachten Erzeugnissen unterscheidet sich von dem in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Kriterium. Das Kriterium des Codex Alimentarius besteht aus einem 3-Klassen-Plan (n = 5, c = 1, m = 230 und M = 700 E. coli MPN/100 g (MPN: most probable number) Fleisch und Schalenflüssigkeit), das Kriterium der Europäischen Union dagegen besteht aus einem 2-Klassen-Plan (n = 1, c = 0, M = 230 E. coli MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit). Diese Divergenz wirkt sich auf den internationalen Handel aus. Das Kriterium des Codex Alimentarius, das auf internationalen Standards beruht, sollte sich auch in den Regeln für die Einstufung von Erzeugungsgebieten der Klasse A in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 widerspiegeln.
In der Tabelle zu den Lebensmittelsicherheitskriterien erhält Zeile 1.25 folgende Fassung: „1.25. Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken E.…
Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen, aus denen lebende…
Auf internationaler Ebene wurden für viele Lebensmittel noch keine Leitlinien für mikrobiologische Kriterien ausgearbeitet. Die Kommission hat jedoch die…
Nach dem 3-Klassen-Plan des Codex Alimentarius werden nicht konforme Partien mit größerer Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, vor allem, wenn der…
Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse C einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach längerem Umsetzen in Verkehr gebracht…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission sind mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.