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Durch die Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenteilen verboten, wenn sie mehr als 1 mg/kg Benzo[a]pyren (BaP) oder mehr als 10 mg/kg für die Summe aller acht aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten. Diese Beschränkung ist derzeit in Eintrag 50 Spalte 2 Absatz 1 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten.
entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein Weichmacheröl in…
Der Verkauf dieser PAK an die breite Öffentlichkeit in Form von Stoffen als solche oder in Gemischen ist gemäß Nummer 28 des Anhangs XVII der Verordnung (EG)…
In Anhang XVII Eintrag Nr. 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird verfügt, dass Benzol als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe oder in…
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert: 1. In Eintrag 50 Spalte 2 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 durch folgende Unterabsätze…
(14) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind für die Berichterstattung über Freisetzungen in die Luft als Benzo(a)pyren (50-32-8),…
Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen und Dibenzo[a,h]anthracen, nachfolgend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.