Art. 2 32014R1150VERORDNUNG (EU) Nr. 1150/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. November 2014.
Art. 3 32014R0061VERORDNUNG (EU) Nr. 61/2014 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyromazin, Fenpropidin, Formetanat, Oxamyl und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt jedoch ab 14. August 2014, außer…
Art. 2 32015R0768VERORDNUNG (EU) 2015/768 DES RATES vom 11. Mai 2015 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Art. 2 32014R0011VERORDNUNG (EU) Nr. 11/2014 DES RATES vom 16. Dezember 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Januar 2014.
Art. 3 32015R0399VERORDNUNG (EU) 2015/399 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan, Ethephon, Fenamidon, Fenvalerat, Fenhexamid, Furathiocarb, Imazapyr, Malathion, Picoxystrobin, Spirotetramat, Tepraloxydim und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Hinsichtlich der RHG für Benfuracarb,…
Art. 4 32014R1307VERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2014 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.