Erwägungsgrund 6 32015R0735
Die Befugnis zur Änderung der Liste in den Anhängen I und II dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der Situation in Südsudan ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge des Beschlusses (GASP) 2015/740 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.