Art. 5 Abs. 5 32015R0758Spezifische Pflichten der Hersteller
Von den auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen, die im Fahrzeug fest eingebaut sind oder für die eine gesonderte Typengenehmigung erteilt…
Art. 7 32015R0758Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Ab dem 31. März 2018 erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden nur dann eine EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen in Bezug auf das auf dem 112-Notruf…
Art. 2 Abs. 1 32015R0758Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 gemäß den Begriffsbestimmungen des Anhangs II Teil A Nummern 1.1.1 und 1.2.1 der Richtlinie…
Art. 9 32015R0758Durchführungsrechtsakte
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich des auf dem…
Art. 1 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a SN-20367Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der…