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In Anbetracht der gängigen Geschäftspraxis sollte ein ELTIF bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Zudem sollten damit so viele Möglichkeiten der Mittelbeschaffung wie möglich offenstehen, Investitionen in andere ELTIF, in Europäische Risikokapitalfonds (im Folgenden „EuVECA“), die in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind, und in Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (im Folgenden „EuSEF“), die in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind, gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten ELTIF Investitionen in andere ELTIF, in EuVECA und in EuSEF nur dann tätigen dürfen, wenn diese selbst höchstens 10 % ihres Kapitals in andere ELTIF investiert haben.
Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, sofern diese ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF…
Ein ELTIF darf nicht mehr als 30 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF, der von einem EU-AIFM verwaltet wird, erwerben. Diese…
20 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF, der von einem EU-AIFM verwaltet wird;
Ein ELTIF investiert nicht in zulässige Anlagevermögenswerte, an denen der Verwalter des ELTIF eine direkte oder indirekte Beteiligung hält oder übernimmt, es…
Ist der Verwalter eines ELTIF an einem Portfoliounternehmen beteiligt, besteht die Gefahr, dass er seine eigenen Interessen über die Interessen der…
Um sicherzustellen, dass ELTIF auf langfristige Anlagen abstellen und zur Finanzierung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Union beitragen, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.