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VERORDNUNG (EU) 2015/845 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Chlorantraniliprol, Cyantraniliprol, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyroximat, Fludioxonil, Glufosinatammonium, Imazapic, Imazapyr, Indoxacarb, Isoxaflutol, Mandipropamid, Penthiopyrad, Propiconazol, Pyrimethanil, Spirotetramat und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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