Art. 3 Abs. 1 32012R1257Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden…
Art. 7 Abs. 1 32012R1257Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein…
Art. 18 Abs. 6 32012R1257Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung erteilt wird.…
Art. 5 Abs. 1 32012R1257Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent…
Art. 2 32012R1257Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der…