Erwägungsgrund 3 32015R0941VERORDNUNG (EU) 2015/941 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juni 2015 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (kodifizierter Text)
Für die Anwendung einiger Bestimmungen des SAA sollten Verfahren festgelegt werden.
Erwägungsgrund 3 32015R0752VERORDNUNG (EU) 2015/752 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (kodifizierter Text)
Für die Anwendung einiger Bestimmungen des SAA müssen Verfahren festgelegt werden.
Erwägungsgrund 2 32014R0332VERORDNUNG (EU) Nr. 332/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2014 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits
Für die Umsetzung einiger Bestimmungen des SAA müssen Regeln und für die Annahme von Durchführungsbestimmungen müssen Verfahren festgelegt werden.
Erwägungsgrund 3 32011R0511VERORDNUNG (EU) Nr. 511/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea
Es ist erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Schutzmaßnahmen betreffen, festzulegen.
Erwägungsgrund 2 32017R0355VERORDNUNG (EU) 2017/355 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2017 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits
Für die Umsetzung bestimmter Vorschriften des Abkommens müssen Regeln und für die Annahme von Durchführungsbestimmungen müssen Verfahren festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32015R0940VERORDNUNG (EU) 2015/940 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juni 2015 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (kodifizierter Text)
Für die Anwendung einiger Bestimmungen des Interimsabkommens müssen Verfahren festgelegt werden. Da die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen der…