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Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24,…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24,…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 25,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.