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Die ursprüngliche, mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzte mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis von 109 000 Tonnen wurde am 31. März 2016 erreicht.
In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die…
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die…
Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird für das Jahr 2019 die…
Wird eine öffentlichen Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet, so erfolgt der Ankauf zu dem festen Preis…
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zu dem in Artikel 2 derselben…
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis gemäß Artikel 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.