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Da gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Pflicht zur Anlandung u. a. aller Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, eingeführt wird, sollte der Plan zudem zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Dorsch, Hering, Sprotte und Scholle beitragen.
Für kleine pelagische Arten (Hering und Sprotte), Dorsch und Lachs in der Ostsee gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen sämtliche Fänge von Arten, für die…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen,…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter diese Verordnung fallenden…
Für Sprottenfischereien gilt ab dem 1. Januar 2015 die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Gemäß Artikel 16…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.