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Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt berichtigt: 1. In Anhang IV (Teil-CAT) erhält CAT.POL.A.240 Buchstabe b Nummer 4 folgende Fassung: „4. die Flugbesatzung verfügt über angemessene Kenntnisse der zu fliegenden Strecke und der gemäß Teil-ORO Teilabschnitt FC anzuwendenden Verfahren.“ 2. In Anhang VII (Teil-NCO) erhält NCO.GEN.103 folgende Fassung: „Einführungsflüge gemäß Artikel 6 Absatz 4a Buchstabe c dieser Verordnung, die gemäß diesem Anhang durchgeführt werden, müssen a) an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, außer im Fall von Ballonen und Segelflugzeugen; b) nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden; c) von einer benannten Person beaufsichtigt werden, die für ihre Sicherheit verantwortlich ist, und d) alle von der zuständigen Behörde festgelegten sonstigen Bedingungen erfüllen.“
Die Anhänge II, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt berichtigt: 1. Betrifft nicht die deutsche Fassung 2. In Anhang III: a)…
Folgender Punkt NCO.GEN.103 wird eingefügt: „NCO.GEN.103 Einführungsflüge Einführungsflüge gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung, die gemäß…
Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert: 1. ORA.GEN.160 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Unbeschadet Absatz a…
müssen bei Flugbetrieb bei geringer Sicht von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V (Teil-SPA) Teilabschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genehmigt…
Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert: 1. ORO.GEN.160 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Unbeschadet Absatz a hat…
Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 wird wie folgt geändert: (1) Nummer ART.210 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Die Agentur hat die Genehmigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.