Erwägungsgrund 4 32016R1389VERORDNUNG (EU) 2016/1389 DER KOMMISSION vom 17. August 2016 über die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.
Erwägungsgrund 4 32016R1411VERORDNUNG (EU) 2016/1411 DER KOMMISSION vom 24. August 2016 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.
Erwägungsgrund 4 32016R1390VERORDNUNG (EU) 2016/1390 DER KOMMISSION vom 17. August 2016 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.
Erwägungsgrund 4 32016R1412VERORDNUNG (EU) 2016/1412 DER KOMMISSION vom 24. August 2016 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.
Erwägungsgrund 4 32016R1381VERORDNUNG (EU) 2016/1381 DER KOMMISSION vom 16. August 2016 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel im Hinblick auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.
Erwägungsgrund 4 32016R0372VERORDNUNG (EU) 2016/372 DER KOMMISSION vom 15. März 2016 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.