Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Bei Laststeuerungsdiensten für Netzbetreiber werden folgende Kategorien unterschieden:
mit Fernwirkungseinrichtung:
lastseitige Steuerung zur Wirkleistungsregelung;
lastseitige Steuerung zur Blindleistungsregelung;
lastseitige Steuerung zum Engpassmanagement;
eigene Steuerung:
lastseitige Steuerung zur Frequenzregelung;
lastseitige Steuerung zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung;
2. Verbrauchsanlagen und geschlossene Verteilernetze können Laststeuerungsdienste für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB erbringen. Laststeuerungsdienste können — gemeinsam oder einzeln — eine Erhöhung oder Verringerung des Verbrauchs umfassen.
3. Die in Absatz 1 genannten Kategorien sind nicht als erschöpfend anzusehen, und die vorliegende Verordnung schließt die Entwicklung weiterer Kategorien nicht aus. Diese Verordnung gilt nicht für Laststeuerungsdienste, die für andere Akteure als für relevante Netzbetreiber oder relevante ÜNB erbracht werden.
die Art der Laststeuerungsdienste;
Die Bestimmungen für Verbrauchseinheiten, die von Verbrauchsanlagen oder geschlossenen Verteilernetzen genutzt werden, um Laststeuerungsdienste für relevante…
Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz genutzt werden, um für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB…
1. Hinsichtlich des Betriebserlaubnisverfahrens für Verbrauchseinheiten, die von Verbrauchsanlagen oder geschlossenen Verteilernetzen zur Erbringung von…
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.