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1. Der relevante ÜNB kann in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber mit dem Eigentümer einer Verbrauchsanlage oder einem GVNB (auch über einen Dritten) einen Vertrag zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für eine sehr schnelle Wirkleistungsregelung schließen.
2. Wird die in Absatz 1 genannte Einigung erzielt, ist in dem in Absatz 1 genannten Vertrag Folgendes festzulegen:
Änderungen der Wirkleistung bei bestimmten Größen, wie dem Frequenzgradienten, für diesen Teil der Last;
das Betriebsprinzip dieses Regelungssystems und die damit verbundenen Leistungsparameter;
die Reaktionszeit für die sehr schnelle Wirkleistungsregelung, die 2 Sekunden nicht überschreiten darf.
Es wird nachgewiesen, dass die Verbrauchseinheit, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von…
die Art der Laststeuerungsdienste;
Die Bestimmungen für Verbrauchseinheiten, die von Verbrauchsanlagen oder geschlossenen Verteilernetzen genutzt werden, um Laststeuerungsdienste für relevante…
Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz genutzt werden, um für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB…
2. Jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage und jeder GVNB, der für einen relevanten Netzbetreiber oder einen relevanten ÜNB Laststeuerungsdienste erbringt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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