Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zielen darauf ab, die Ausbreitung klassischer Scrapie unter Nutztieren, die in Betrieben gehalten werden, zu verhindern. Da die ausschließlich zwischen Zoos erfolgende Verbringung von Schafen und Ziegen keine Auswirkungen auf den Scrapie-Status der in der Union als Nutztiere gehaltenen Schafe und Ziegen hat, sollten die genannten besonderen Bedingungen nicht für Schafe und Ziegen gelten, die in Zoos gehalten und ausschließlich zwischen Zoos verbracht werden, welche unter die Definition von „amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG des Rates fallen. Diese Tiere sollten daher von den in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen ausgenommen werden.
Die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich Scrapie festgelegten Bedingungen für den Handel mit lebenden…
In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Bedingungen festgelegt, die ein Betrieb erfüllen muss, um als…
Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union. Wie…
Die Kapitel E und H von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten Vorschriften für die Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen…
Die Vorschriften in Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Handel mit Schafen und Ziegen und deren Samen und Embryonen innerhalb der…
Des Weiteren sollten die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen bezüglich Scrapie beim Handel mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.