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Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: (1) Abschnitt 8 erhält folgende Fassung: „8. DOKUMENTATION Absatz 11 von Anhang 10 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: Die Genehmigungsbehörde verlangt vom Hersteller die Einreichung einer Dokumentation. Diese muss alle Konstruktionsmerkmale und Emissionsminderungsstrategien des Motorsystems beschreiben sowie die Mittel, mit denen dessen Ausgangsvariablen kontrolliert werden, ob auf direktem oder indirektem Wege. Die einzureichende Information enthält eine vollständige Beschreibung der Emissionsminderungsstrategie. Außerdem enthält sie Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Standard-Emissionsstrategien (BES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb derer die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens dieses Anhangs voraussichtlich aktiv sind. Die Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 8 dieser Regelung vorzulegen.“ · (2) Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Abschnitt 2.3 wird eingefügt: „2.3. Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge von einer unabhängigen Stelle mit PEMS auf öffentlichen Straßen geprüft werden können, indem sie geeignete Adapter für Auspuffrohre zur Verfügung stellen, Zugang zu ECU-Signalen gewähren und die nötigen Verwaltungsvereinbarungen schließen. Der Hersteller kann eine angemessene Gebühr gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erheben.“; · b) Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung: „3.1. Fahrzeugnutzlast Für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) kann die Nutzlast nachgebildet und eine künstliche Last verwendet werden. Die Fahrzeugnutzlast beträgt 50-60 Prozent der maximalen Fahrzeugnutzlast. Es gelten die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang II.“; ·
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien für Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach der…
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a Erweiterte Dokumentation Die erweiterte Dokumentation muss in Bezug…
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt berichtigt: 1. Anhang I Anlage 9 erhält folgende Fassung: „Anlage 9 Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung…
1) In Anhang I wird die folgende Nummer 3.5.7 eingefügt: „3.5.7. Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs (für schwere Nutzfahrzeuge gemäß…
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Folgende Nummer 3.2.1.11 wird eingefügt: „3.2.1.11. (nur Euro VI)…
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI sind Fahrzeuge, die mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betrieben werden, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.