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Alle in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen und Organisationen, für die die Anwendung des Einfrierens von Vermögenswerten ausgesetzt wurde, sollten gestrichen werden, und die Aussetzung der Anwendung des Verbots sollte beendet werden.
Die Anwendung des Einfrierens von Vermögenswerten sollte für vier Personen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind, aufrechterhalten…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen und Organisationen, denen gegenüber das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen…
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sind die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten…
Die Aussetzung des Reiseverbots und das Einfrieren von Vermögensgegenständen für die Mehrheit der Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.