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Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übernahme der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wurde Säuglings- und Kleinkindernahrung nicht aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 95/2/EG in die Tabelle 1 in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 übernommen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Migrationsgrundsatz für diese Lebensmittel nicht gilt. Daher sollte die Tabelle dahingehend geändert werden, dass Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzten Fassung aufgenommen wird.
Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für…
Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 95/2/EG als Zusatzstoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zugelassen wurden und eine Funktion…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil A Tabelle 1 wird nach dem Eintrag „12. Trockene Teigwaren, ausgenommen…
Lebensmittelzusatzstoffe und Trägerstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den…
Mit der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel…
Im Hinblick auf Artikel 16 (Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist es wichtig, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.