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Für Aufzüge, einschließlich seilbetriebener Aufzüge, sowohl senkrecht als auch geneigt verlaufend, die nicht zwischen Seilbahnstationen betrieben werden, sondern bestimmte Ebenen von Gebäuden und Bauten dauerhaft bedienen, gelten spezifische Rechtsvorschriften der Union, und sie sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Unter diese Verordnung fallende Seilbahnen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen.
Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Risiken ganz…
Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind Diese Richtlinie gilt auch für die in den Aufzügen nach…
Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen;
Es ist zweckmäßig, bestimmte Seilbahnen aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, weil für sie entweder andere spezifische…
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Die vorliegende Verordnung sollte für Seilbahnen zur…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.