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Die Richtlinie 89/686/EWG wurde mehrfach geändert. Da weitere erhebliche Änderungen vorgenommen werden müssen, und damit eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union sichergestellt wird, sollte die Richtlinie 89/686/EWG aufgehoben werden —
Die Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG sollten daher aufgehoben werden —
Die Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG sollten daher aufgehoben werden —
Die Richtlinie 2006/87/EG sollte daher aufgehoben werden —
Die Richtlinien 73/238/EWG und 2006/67/EG sowie die Entscheidung 68/416/EWG sollten daher aufgehoben werden —
Die Richtlinie 91/692/EWG sollte daher aufgehoben werden.
Im Interesse der rechtlichen Klarheit und Einheitlichkeit sowie angesichts der Anzahl der betreffenden Änderungen sollten die Richtlinie 1999/35/EG aufgehoben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.