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Der Rat hat am 26. Mai 2015 — unter Berücksichtigung der anhaltenden Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und Sicherheit Libyens und den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs — den Beschluss (GASP) 2015/818 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP angenommen. Der Beschluss (GASP) 2015/818 berücksichtigte ferner die Gefährdung, die von Personen und Organisationen ausgeht, die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben. Der Rat hat eine vollständige Überprüfung der Listen der in den Anhängen II und III des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführten Personen und Organisationen vorgenommen, für die Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gelten. Der Rat hat am 31. Juli 2015 den konsolidierten Beschluss (GASP) 2015/1333 erlassen und den Beschluss 2011/137/GASP aufgehoben.
Am 26. Mai 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/818 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP angenommen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der…
Der Rat erließ am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP . Gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar…
Am 5. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1782 zur Umsetzung der Resolution 2237 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2.…
Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen.
Am 28. Februar 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen angenommen, mit dem der Resolution 1970…
Am 27. Juni 2014 hat der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR 1970 (2011)“) eingesetzte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.