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Im Fall von Spinetoram wurde der von der Codex-Alimentarius-Kommission (CXL) festgesetzte RHG für Fleisch von nicht im Meer lebenden Säugetieren durch Verordnung (EU) Nr. 459/2010 der Kommission in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 212/2013 der Kommission hat Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersetzt. Konkret wurde im genannten Anhang I für Säugetiere der Eintrag „Fleisch“ durch den Eintrag „Muskel“ ersetzt (Codes 1011010, 1012010, 1013010, 1014010, 1015010 und 1017010). Seinerzeit wurden die RHG nicht angepasst, um der Änderung der Kategorien Rechnung zu tragen. Da der Stoff fettlöslich ist und Rückstände in den Fettmatrices zu erwarten sind, sollte eine solche Anpassung mittels Berichtigung der RHG für die Gruppe Fettgewebe von Säugetieren und Muskeln von Säugetieren vorgenommen werden.
Für Florasulam hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Spiroxamin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
In Tabelle I im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird folgender Wirkstoff an der alphabetisch richtigen Stelle eingefügt: Pharmakologisch wirksame(r)…
Für Knochenöl hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. „Fischmehl“:…
Für Desmedipham legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.