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Diese Verordnung sollte eine „lex specialis“ für das Verfahren zur Annahme und späteren Änderung von Durchführungsverordnungen zur Festlegung von geltenden Höchstwerten an Radioaktivität im Falle eines radiologischen Notfalls darstellen. Ist davon auszugehen, dass Lebens- oder Futtermittel, die aus der Union stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, wahrscheinlich eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen und dass dieser Gefahr durch Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, so kann die Kommission zusätzliche Notfallmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 harmonisiert durchgeführt werden. Soweit möglich, sollten geltende Höchstwerte und zusätzliche Notfallmaßnahmen in einer einzigen Durchführungsverordnung auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zusammengefasst werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Verfahrensvorschriften für Sofortmaßnahmen betreffend Lebensmittel und Futtermittel gemeinschaftlichen Ursprungs und…
Beim Erstellen oder Überprüfen der Durchführungsverordnungen sollte die Kommission unter anderem den folgenden Umständen Rechnung tragen: Ort, Art und Ausmaß…
Erhält die Kommission — insbesondere gemäß dem Gemeinschaftssystem für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation…
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder auf aus Drittländern eingeführte…
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und in Anwendung von Absatz 1 kann die Kommission, falls erforderlich, für bestimmte Kontaminanten Höchstwerte festlegen.…
In der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates sind Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln festgelegt, die im Falle eines nuklearen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.