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Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe a müssen nichtsynchrone Offshore-Stromerzeugungsanlagen mit Wechselstromanbindung in der Lage sein, während der in Tabelle 10 angegebenen Zeiträume die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb innerhalb der Netzspannungsbereiche aufrechtzuerhalten, die als Spannung am Netzanschlusspunkt in Bezug auf den Referenzwert 1 pu angegeben sind.
Ungeachtet Absatz 1 kann der relevante ÜNB in Spanien vorschreiben, dass nichtsynchrone Offshore-Stromerzeugungsanlagen mit Wechselstromanbindung in der Lage sein müssen, die Verbindung mit dem Netz im Bereich zwischen 1,05 pu und 1,0875 pu zeitlich unbegrenzt aufrechtzuerhalten;
Ungeachtet Absatz 1 kann der relevante ÜNB im Synchrongebiet Baltische Staaten vorschreiben, dass nichtsynchrone Offshore-Stromerzeugungsanlagen mit Wechselstromanbindung in der Lage sein müssen, die Verbindung mit dem 400-kV-Netz in den Spannungsbereichen und Zeiträumen aufrechtzuerhalten, die für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa gelten. Tabelle 10 Synchrongebiet Spannungsbereich Zeitraum für den Betrieb Kontinentaleuropa 0,85 pu-0,90 pu 60 Minuten 0,9 pu-1,118 pu Unbegrenzt 1,118 pu-1,15 pu Von jedem ÜNB festzulegen, jedoch mindestens 20 Minuten und höchstens 60 Minuten 0,90 pu-1,05 pu Unbegrenzt 1,05 pu-1,10 pu Von jedem ÜNB festzulegen, jedoch mindestens 20 Minuten und höchstens 60 Minuten Nordeuropa 0,90 pu-1,05 pu Unbegrenzt 1,05 pu-1,10 pu 60 Minuten 1,05 pu-1,10 pu Von jedem ÜNB festzulegen, jedoch höchstens 60 Minuten Großbritannien 0,90 pu-1,10 pu Unbegrenzt 0,90 pu-1,05 pu Unbegrenzt 1,05 pu-1,10 pu 15 Minuten Irland und Nordirland 0,90 pu-1,10 pu Unbegrenzt Baltische Staaten 0,85 pu-0,90 pu 30 Minuten 0,90 pu-1,118 pu Unbegrenzt 1,118 pu-1,15 pu 20 Minuten 0,88 pu-0,90 pu 20 Minuten 0,90 pu-1,097 pu Unbegrenzt 1,097 pu-1,15 pu 20 Minuten Die Tabelle enthält die Mindestzeiträume, in denen eine nichtsynchrone Offshore-Stromerzeugungsanlage mit Wechselstromanbindung in der Lage sein muss, bei verschiedenen Abweichungen der Spannung vom Referenzwert 1 pu ohne Trennung vom Netz zu arbeiten.
Für nichtsynchrone Offshore-Stromerzeugungsanlagen mit Wechselstromanbindung gelten die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b bzw. c und in Artikel 21 Absatz 3 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Spannungshaltung.
Für nichtsynchrone Offshore-Stromerzeugungsanlagen mit Wechselstromanbindung gelten die in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Anforderungen an die Blindleistungskapazität bei Maximalkapazität, mit Ausnahme der Tabelle 9. Anstelle dieser Tabelle gilt die Tabelle 11. Tabelle 11 Parameter für Abbildung 8 Synchrongebiet Höchstbereich von Q/Pmax Höchstbereich der Spannung im statischen Zustand in p.u. Kontinentaleuropa 0,75 0,225 Nordeuropa 0,95 0,150 Großbritannien 0 0,33 0,225 Irland und Nordirland 0,66 0,218 Baltische Staaten 0,8 0,22
der relevante Netzbetreiber kann in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB mit dem Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung im…
Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung müssen in der Lage sein, innerhalb der in Anhang VI für die 50-Hz-Netznennfrequenz angegebenen…
die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung muss in dem vom relevanten ÜNB für die minimale und maximale Kurzschlussleistung und die…
Für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung gelten die Anforderungen der Artikel 13 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/631 an nichtsynchrone…
Offshore-Stromerzeugungsanlagen, die an das Verbundnetz angeschlossen sind, müssen die Anforderungen an Onshore-Stromerzeugungsanlagen erfüllen, außer wenn der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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