Art. 64 Abs. 1 EUDSGVOVERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Gerichtshof ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Schadenersatzansprüchen, zuständig.
Art. 78 Abs. 6 32018R1727VERORDNUNG (EU) 2018/1727 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates
Die Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf…
Art. 2 Abs. 4 Buchst. h DSAVERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
die Unionsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder Rechtsakte der Union zur…
Art. 82 Abs. 6 DSGVOHaftung und Recht auf Schadenersatz
Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten…
Art. 79 Abs. 2 DSGVORecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der…