Art. 35 Abs. 2 DSGVODatenschutz-Folgenabschätzung
Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt wurde, ein.
Art. 39 Abs. 8 EUDSGVOVERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die zuständigen Auftragsverarbeiter, die nicht Organe und…
Art. 36 Abs. 3 Buchst. f DSGVOVorherige Konsultation
alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.
§ 67 Abs. 3 BDSGBundesdatenschutzgesetz
Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.
§ 18 Abs. 5 Nr. 9 SN-18195Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 20 bis…