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Flaggenstaat Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegen Hering, nördlich von 62° 00′ N Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Färöer Makrele, VIa (nördlich von 56°30′ N) IIa, IVa (nördlich von 59° N) Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh 14 14 Hering, nördlich von 62° 00′ N 20 Noch nicht festgelegt Hering, IIIa 4 4 Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) 14 14 Leng und Lumb 20 10 Blauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12° 00′ W) 20 20 Blauleng 16 16 Venezuela Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) 45 45 (1) Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.
„ANHANG VIII MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN Flaggenstaat Fischerei Zahl…
„ANHANG VIII MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN Flaggenstaat Fischerei Zahl der…
(4) In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten. ANHANG VI „ANHANG VIII Mengenmässige…
(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. TEIL II Begrenzung der Anzahl von…
(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. TEIL II Begrenzung der Anzahl Lizenzen und…
(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. TEIL II Begrenzung der Anzahl der Lizenzen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.