Erwägungsgrund 4 32016R0073
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten demzufolge entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.