Art. 6 32015R0106VERORDNUNG (EU) 2015/106 DES RATES vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015
Fänge und Beifänge von Steinbutt werden Falle von Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn…
Art. 6 32016R2372VERORDNUNG (EU) 2016/2372 DES RATES vom 19. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2017
Fänge und Beifänge in der Steinbuttfischerei werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines…
Art. 7 Abs. 1 32017R0127Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet…
Art. 6 Abs. 2 32015R2072Fänge und Beifänge von Scholle dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines…
Art. 6 32018R2025Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet…