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Ziel dieser Verordnung ist es, die Einfuhr preislich gestaffelter Arzneimittel in die Union zu verhindern. Für bestimmte Situationen sind Ausnahmeregelungen unter der strikten Bedingung vorgesehen, dass sichergestellt ist, dass der endgültige Bestimmungsort der betreffenden Arzneimittel eines der in Anhang II aufgeführten Länder ist.
Ziel dieser Verordnung ist es, ein Gemeinschaftsverfahren für die Ausweisung von Arzneimitteln als Arzneimittel für seltene Leiden festzulegen und Anreize für…
Die Einfuhr preislich gestaffelter Arzneimittel zum Zweck der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Wiederausfuhr, der Überführung in ein…
Im Fall der Beschlagnahme preislich gestaffelter Arzneimittel im Rahmen dieser Verordnung sollte die zuständige Behörde — gemäß den betreffenden…
Zum einen ist das Hauptziel von Vorschriften über Arzneimittel der Schutz der öffentlichen Gesundheit, zum anderen sollte dieses Ziel aber so erreicht werden,…
Den Arzneimittelherstellern müssen Anreize dafür gegeben werden, Arzneimittel zu stark reduzierten Preisen in wesentlich höheren Mengen zur Verfügung zu…
Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 und unbeschadet des Titels VII treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Arzneimittel,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.