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Um die wirksame und effiziente Registrierung internationaler Marken in vollständiger Übereinstimmung mit den Regeln des Protokolls zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (im Folgenden „Madrider Protokoll“) über die internationale Registrierung von Marken zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs, einschließlich der erforderlichen Mitteilungen an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), und die Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, festgelegt werden.
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte für Anträge auf…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die einzelnen Umstände und die Entscheidungen, die der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 des…
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die…
Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel…
Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke und die…
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.