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Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in nationalen elektronischen Datenbanken so gespeichert werden, dass die Kommission Zugriff auf sie hat und sie Endnutzern wissenschaftlicher Daten und anderen interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt werden können. Daten, aus denen nicht auf die Identität Einzelner geschlossen werden kann, sollten allen an der Auswertung solcher Daten Interessierten, auch in Bezug auf die Umweltaspekte der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten als Interessierte, die keine Endnutzer wissenschaftlicher Daten sind, alle Einzelpersonen oder Gremien gelten, die ein derartiges Interesse äußern.
Es sollte ermittelt werden, welche Daten Endnutzer wissenschaftlicher Daten benötigen, und es sollte präzisiert werden, welche Daten im Rahmen dieser Verordnung…
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss die rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Methoden…
Behörden, auch Behörden in Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach Vorgaben ausstellen, die mit denen der vorliegenden…
Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten elektronischen oder physischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine…
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie. Demnach…
Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.