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Für die Übertragung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten durch Anbieter von Online-Inhaltediensten ist die Zustimmung der betreffenden Rechtsinhaber wie beispielsweise Autoren, Künstler, Produzenten oder Rundfunkveranstalter in Bezug auf die in die Übertragung einbezogenen Inhalte erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Übertragung dazu dient, einem Verbraucher zur Nutzung eines Online-Inhaltedienstes das Herunterladen zu ermöglichen.
Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die Werke oder sonstige Schutzgegenstände nutzen, die urheberrechtlich…
Es ist angemessen, in dieser Richtlinie klarzustellen, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe…
Werden Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten- etwa mittels Lizenzverein–barungen — Erlaubnisse für die Nutzung von Inhalten, die die Nutzer des…
Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der…
In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Dienste für das Teilen von Online-Inhalten, die Zugang zu einer großen Menge von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.