Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition „Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat“ in die getrennten Rückstandsdefinitionen „Dimethoat“ und „Omethoat“ vor und gelangte zu dem Schluss, dass die RHG für Melonen und Zuckerrübenwurzeln Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen können. Daher empfahl die Behörde, die geltenden RHG für diese Waren zu senken. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chicorée keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chinakohle keine Informationen zur guten, für die Verbraucher sicheren landwirtschaftlichen Praxis vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Kirschen, Tafeloliven, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, grüne Salate, Spargel, Erbsen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerstenkörner, Haferkörner, Roggenkörner, Weizenkörner, Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Für Bifenthrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Metazachlor hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Deltamethrin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Flutriafol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Für Methomyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Für Dimethenamid-P hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.