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In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a Erweiterte Dokumentation Die erweiterte Dokumentation muss in Bezug auf alle zusätzlichen Emissionsstrategien folgende Informationen enthalten: a) eine Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug keine Abschalteinrichtung enthält, die nicht durch die Ausnahmen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 abgedeckt ist; b) eine Beschreibung des Motors und der verwendeten Emissionsminderungsstrategien und -vorrichtungen (Software und Hardware) sowie die Bedingungen, unter denen die Strategien und Vorrichtungen nicht in der gleichen Weise wie während der Typgenehmigungsprüfungen funktionieren; c) eine Erklärung über die Versionen der Software zur Steuerung dieser zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien, einschließlich der geeigneten Prüfsummen dieser Softwareversionen und Erläuterungen, wie diese Prüfsummen zu lesen sind; jedes Mal, wenn eine neue Softwareversion mit Auswirkungen auf die zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien verwendet wird, ist die Erklärung zu aktualisieren und an die Typgenehmigungsbehörde, die über diese erweiterte Dokumentation verfügt, zu senden; d) eine detaillierte technische Begründung für jede zusätzliche Emissionsstrategie; gegebenenfalls Erläuterungen, weshalb eine oder mehrere Ausnahmeregelungen von dem Verbot von Abschalteinrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 anwendbar sind; gegebenenfalls Angabe von Hardwareelementen, die durch die zusätzliche Emissionsstrategie geschützt werden müssen; ferner einen Nachweis darüber, dass ohne die zusätzliche Emissionsstrategie ein plötzlicher und irreparabler Motorschaden auftreten würde, der durch regelmäßige Wartung nicht verhindert werden kann, sowie eine Risikobewertung, in der das Risiko mit und ohne zusätzliche Emissionsstrategie eingeschätzt wird; begründete Erklärung, weshalb eine zusätzliche Emissionsstrategie nötig ist, um den Motor zu starten; e) eine Beschreibung zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen; f) eine Beschreibung der hierarchischen Beziehungen unter den zusätzlichen Emissionsstrategien (d. h., wenn mehr als eine zusätzliche Emissionsstrategie gleichzeitig aktiviert sein kann: Angaben darüber, welche zusätzliche Emissionsstrategie primär anspricht; die Methode, nach der die Strategien interagieren, einschließlich von Daten-Flussdiagrammen und der Entscheidungslogik; Angaben darüber, wie die Hierarchie gewährleistet, dass die Emissionen aus allen zusätzliche Emissionsstrategien auf dem niedrigsten praktikablen Niveau geregelt werden); g) eine Liste von Parametern, die von den zusätzlichen Emissionsstrategien gemessen und/oder berechnet werden; der Zweck jedes gemessenen und/oder berechneten Parameters und Angaben über den Zusammenhang zwischen jedem dieser Parameter und einem Motorschaden; die Berechnungsmethode und Angaben darüber, wie gut diese Parameter mit dem tatsächlichen Zustand des zu kontrollierenden Parameters korrelieren, sowie über etwaige sich daraus ergebende Toleranzen oder Sicherheitsfaktoren, die in die Analyse einbezogen werden; h) eine Liste von Parametern in Bezug auf die Motorsteuerung und das Emissionsminderungssystem, die in Abhängigkeit von den gemessenen oder berechneten Parametern moduliert werden, sowie die Bandbreite der Modulation für jeden Parameter der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems; Angaben über das Verhältnis zwischen den gemessenen oder berechneten Parametern der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems; i) eine Bewertung, der durch die zusätzlichen Emissionsstrategien durchgeführten Regelung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen auf das niedrigste praktikable Niveau, einschließlich einer detaillierten Analyse des erwarteten Anstiegs der Gesamtemissionen limitierter Schadstoffe und CO2 mithilfe der zusätzlichen Emissionsstrategien gegenüber Standard-Emissionsstrategien.“.
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: 1. in Abschnitt 8 wird folgender Absatz hinzugefügt: „Die Methodik für die Bewertung der…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt 3.1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Im Fall eines Motors, der…
Mit dem Antrag legt der Hersteller eine Dokumentation vor, die eine ausführliche Beschreibung jedes Konstruktionsmerkmals mit Auswirkungen auf die Emissionen,…
Damit die Genehmigungsbehörden unter Berücksichtigung des Verbots von Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beurteilen…
(7) Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben. (c) Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU)…
folgende Absätze 2 und 3 werden hinzugefügt: „Die erweiterte Dokumentation ist auf 100 Seiten beschränkt und muss alles Notwendige für die AES-Bewertung durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.