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Aus diesem Grund sollte die Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) als Stabilisator und Säureregulator für die Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 mit der Mengenangabe „quantum satis“ zugelassen werden. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über diese Behandlung informiert werden, sollte die Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln beschränkt werden.
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird unter der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ vor…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung von Calciumascorbat (E 302) bereits zugelassen für „nur abgepacktes, gekühltes, nicht…
Am 15. Oktober 2015 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“)…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“…
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übertragung der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.