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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich es den Kunden durch die Bereitstellung von einschlägigen Informationen zu ermöglichen, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch Weiterentwicklung des harmonisierten Rechtsrahmens und der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf…
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts verantwortlichen nationalen Behörden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.