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Die Ausnahmeregelung, der zufolge Fänge von Wolfsbarsch mit bestimmten Kategorien von Fanggeräten erlaubt sind, geht zurück auf die bisherigen Fänge mit diesen Fanggeräten. Es sollte klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelung beibehalten wird, wenn Fischereifahrzeuge ersetzt werden, wobei gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass sich die Anzahl der unter die Ausnahme fallenden Schiffe und deren Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.
Die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Monat auf den nächsten oder von einem Schiff auf ein anderes übertragbar. Die…
Für Fischereien, für die nach Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung eine Ausnahmeregelung gilt, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit dem…
Abweichend von Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist bei unter ein Flottenanpassungsprogramm fallenden Fischereifahrzeugen eine zusätzliche…
Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Obergrenze besteht — auch…
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die oben genannten Abweichungen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem…
Schiffe, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen, sollten die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.