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Die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung wird zum Zeitpunkt der Begutachtung der Organisation gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geprüft. Muss für die Erneuerung einer EMAS-Registrierung die nächste Begutachtung vor dem 14. März 2018 erfolgen, so kann die Frist im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden. Vor dem 14. September 2018 kann die Begutachtung jedoch im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates geänderten Fassung durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Erklärung des Umweltgutachters und die Registrierungsbescheinigung lediglich bis 14. September 2018 gültig.
Wird der Register führenden Stelle eine vollständige Umwelterklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorgelegt, prüft sie,…
EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die für eine Registrierung im EMAS-Register nach Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Glaubhaftmachung, dass die Organisation alle…
verbleiben Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register. Bei der nächsten Begutachtung einer Organisation…
eine aktualisierte Umwelterklärung gemäß den Anforderungen in Anhang IV erstellen und von einem Umweltgutachter validieren lassen;
Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 25 Absatz 8 sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.