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Luftfahrzeugen, die von Gesellschaften der DVRK betrieben werden oder aus der DVRK stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
Absatz 1 gilt nicht, wenn
ein Luftfahrzeug landet, um einer Überprüfung unterzogen zu werden,
es sich um eine Notlandung handelt.
Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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