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Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen XIII, XIV, XV, XVI und XVII der vorliegenden Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der DVRK ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I, II, III, IV und V des Beschlusses (GASP) 2016/849 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.
In Anbetracht der vom iranischen Nuklearprogramm ausgehenden spezifischen Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der…
Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen IV und V der vorliegenden Verordnung sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur…
Die Befugnis zur Änderung der Liste in den Anhängen I und II dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der…
Die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der…
Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in…
Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.