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Mit der vorliegenden Verordnung werden hinreichend harmonisierte Standards für die Versorgungssicherheit festgelegt, mit denen zumindest eine Situation wie im Januar 2009 bewältigt werden kann, als die Gaslieferungen aus Russland unterbrochen wurden. Diese Standards tragen den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten sowie den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Kundenschutz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG Rechnung. Die Standards für die Versorgungssicherheit sollten zur Gewährleistung der notwendigen Rechtssicherheit stabil sein, sie sollten klar definiert sein und die Erdgasunternehmen nicht unangemessen und unverhältnismäßig belasten. Außerdem sollten sie einen gleichen Zugang der Erdgasunternehmen der Union zu nationalen Kunden gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen festlegen, mit denen in wirksamer und verhältnismäßiger Weise sichergestellt wird, dass Erdgasunternehmen diese Standards erfüllen, wozu auch die Möglichkeit gehört, Geldstrafen gegen Lieferanten zu verhängen, wenn sie es für zweckmäßig halten.
Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024…
Die Sicherheit der Gasversorgung sollte im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der durch ihre…
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung in der Union erlassen, indem sichergestellt wird, dass der…
Die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden sollten genau festgelegt werden, damit insbesondere auch im Fall von…
Die zuständige Behörde verpflichtet die von ihr bestimmten Erdgasunternehmen dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gasversorgung geschützter Kunden des…
Für die Beurteilung der Sicherheit der Gasversorgung eines Mitgliedstaats, eines Teils der Union oder der gesamten Union ist der Zugang zu den einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.