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In den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds beziehungsweise qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden wollen. Die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 enthalten insbesondere Bestimmungen über qualifizierte Anlagen, qualifizierte Portfoliounternehmen und den infrage kommenden Anlegerkreis. Gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 dürfen lediglich Verwalter, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Schwellenwert hinausgehen, die Bezeichnung „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden.
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den…
Der Markt für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollte geöffnet werden, um weitere Größenvorteile zu…
Da mit dieser Verordnung die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ durch gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von…
Allerdings sollten Risikokapitalfondsverwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den…
Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuVECA“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollten nur Verwalter eines…
Allerdings sollten Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.